Allgemeine Mietbedingungen

Lothar Höfler – Maschinenverleih, Alzenau
Stand: Juli 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Mietbedingungen gelten für alle Verträge über die Vermietung von Maschinen, Geräten und Anlagen durch die Firma Lothar Höfler, Alzenau (nachfolgend „Vermieter“), an ihre Kunden (nachfolgend „Mieter“).

(2) Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

(3) Soweit einzelne Regelungen nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten, ist dies ausdrücklich bestimmt.

§ 2 Mietzeit

(1) Die Mietzeit beginnt an dem zwischen den Parteien vereinbarten Tag mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter oder dessen Beauftragten. Wird die Mietsache versandt, beginnt die Mietzeit mit der Übergabe an den Frachtführer. Nimmt der Mieter die Mietsache an dem vereinbarten Tag nicht ab, beginnt die Mietzeit gleichwohl an diesem Tag; § 12 bleibt unberührt.

(2) Die Mietzeit endet mit dem Tag der Rückgabe der Mietsache auf dem Lagerplatz des Vermieters, bei Versendung mit dem Eintreffen der Mietsache dort. Bei Rückholung durch den Vermieter wird der Tag der Freimeldung voll gerechnet.

(3) Angefangene Tage werden als ganze Tage gerechnet. Eine Mietwoche umfasst fünf Arbeitstage, ein Mietmonat 21 Arbeitstage.

§ 3 Versand, Gefahrtragung, Übergabeprotokoll

(1) Die Versendung der Mietsache erfolgt auf Kosten des Mieters.

(2) Ist der Mieter Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe an den Frachtführer auf den Mieter über. Gegenüber Verbrauchern verbleibt es bei der gesetzlichen Gefahrtragung.

(3) Die Übernahme der Mietsache ist auf Verlangen des Vermieters vom Mieter oder dessen Bevollmächtigten zu quittieren. Bei Brech- und Siebanlagen sowie Großmaschinen wird bei Anlieferung und Abholung ein von beiden Seiten unterschriebenes Protokoll erstellt, in dem Zustand, Betriebsstunden und Lieferumfang dokumentiert werden.

§ 4 Mietpreis und Berechnung

(1) Der Berechnung der Tagesmiete werden acht Betriebsstunden zugrunde gelegt. Jede weitere angefangene Betriebsstunde wird mit 1/10 der Tagesmiete berechnet; bei Brech- und Siebanlagen sowie Großmaschinen mit 1/8 der Tagesmiete.

(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und ohne Kraft- und Schmierstoffe; deren Kosten trägt der Mieter.

(3) Die volle Tagesmiete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Arbeitszeit nicht ausgenutzt wird. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind dem Vermieter anzuzeigen und werden wie Werktage berechnet.

(4) Zeiten für Wartungs- und Pflegearbeiten werden von der Mietzeit nicht abgezogen. Zeiten für durch normalen Verschleiß notwendige Reparaturen werden zur Mietzeit gerechnet, sofern die Reparaturzeit unter acht Stunden liegt. Fällt die Mietsache durch normalen Verschleiß länger als acht Stunden aus, ist der Mieter für die Dauer des Ausfalls von der Pflicht zur Zahlung der Miete frei, sofern er den Defekt dem Vermieter unverzüglich angezeigt hat (§ 8 Abs. 1).

(5) Bei Brech- und Siebanlagen sowie Großmaschinen werden die Kosten für An- und Abtransport zum und vom Einsatzort, für den fachgerechten Auf- und Abbau sowie für die Einweisung des Bedienpersonals zusätzlich nach Maßgabe des Mietvertrages berechnet.

§ 5 Stillstandszeiten, Verwendungsrisiko

(1) Stillstandszeiten bleiben bei der Berechnung der Miete unberücksichtigt, sofern sie nicht im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurden. Sie sind mindestens 24 Stunden im Voraus in Textform anzumelden und bedürfen der Zusage des Vermieters.

(2) Das Verwendungs- und Einsatzrisiko der Mietsache trägt der Mieter. Arbeitsunterbrechungen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, insbesondere Ausfallzeiten durch schlechtes Wetter, berechtigen nicht zur Minderung der Miete.

(3) Die gesetzlichen Rechte des Mieters wegen Mängeln der Mietsache, die der Vermieter zu vertreten hat, bleiben unberührt; § 4 Abs. 4 und § 10 gelten ergänzend.

§ 6 Zahlung, Verzug, Sicherheiten

(1) Die Abrechnung der Miete erfolgt 14-tägig; unterschreitet die Mietdauer 14 Tage, nach der Rückkehr der Mietsache. Bei Brech- und Siebanlagen sowie Großmaschinen ist der Mietpreis ohne Abzüge im Voraus zahlbar.

(2) Die Zahlung des Mietpreises erfolgt nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug. Bei Zahlungsverzug schuldet der Mieter Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB); die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(3) Der Vermieter ist berechtigt, eine angemessene Kaution oder eine Mietvorauszahlung zu verlangen.

(4) Ist der Mieter Unternehmer, kann er nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 7 Pflichten des Mieters

(1) Der Mieter hat für die ordnungsgemäße Verwahrung sowie die sachgemäße Wartung und Pflege der Mietsache nach Maßgabe der Betriebs- und Wartungsanleitung Sorge zu tragen und die Mietsache in betriebsfähigem Zustand zu halten.

(2) Brech- und Siebanlagen sowie Großmaschinen dürfen nur von geschultem Fachpersonal montiert, bedient und demontiert werden. Vor jedem Arbeitsbeginn sind der Ölstand und der Verschleiß des Brechraumes zu prüfen; die Abschmierung ist gemäß Schmierplan vorzunehmen.

(3) Anlagen werden mit vollem Dieseltank bereitgestellt und sind vollgetankt zurückzugeben; anderenfalls wird die Betankung in Rechnung gestellt. Die Mietsache ist bei Beendigung der Mietzeit vor der Abholung zu reinigen; die Kosten einer unterbliebenen Reinigung werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

(4) Der Mieter hat dem Vermieter den Standort der Mietsache zu benennen und dem Vermieter oder dessen Beauftragten Zugang zur Mietsache zu gewähren. Ein Standortwechsel sowie ein Einsatz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform.

(5) Eine Untervermietung oder sonstige Überlassung der Mietsache an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters in Textform zulässig.

(6) Wird die Mietsache bei Sandstrahlarbeiten eingesetzt, ist der Mieter verpflichtet, die direkte Einwirkung von Strahlmitteln auf das Gerät zu verhindern, dieses in genügender Entfernung vom bearbeiteten Objekt aufzustellen, die Windrichtung zu beachten und die Filter der Kompressoranlage täglich zu reinigen.

§ 8 Mängel, Reparaturen, Ersatzmaschine

(1) Zeigt sich an der Mietsache ein Defekt oder Schaden, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich telefonisch und zusätzlich in Textform (E-Mail genügt) zu benachrichtigen.

(2) Reparaturen erfolgen nur durch den Vermieter oder dessen Beauftragte. Der Vermieter kann dem Mieter gestatten, die Mietsache selbst zu reparieren.

(3) Im Falle eines Defektes ist der Mieter verpflichtet, eine gleichartige und gleichwertige Ersatzmaschine anzunehmen, soweit ihm dies zumutbar ist.

§ 9 Haftung des Mieters, Versicherung

(1) Die Kosten für Reparaturen, die der Mieter zu vertreten hat, sowie die Kosten der Wiederbeschaffung bei einer vom Mieter zu vertretenden Zerstörung oder einem von ihm zu vertretenden Untergang der Mietsache trägt der Mieter. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung der Mietsache oder durch Ladegeräte bei der Beschickung der Anlage verursacht werden.

(2) Bei Diebstahl, Unterschlagung oder sonstigem Abhandenkommen der Mietsache haftet der Mieter, wenn er die ihm obliegenden Obhuts- und Sicherungspflichten schuldhaft verletzt hat. Der Ersatz erfolgt in Höhe des Wiederbeschaffungswertes einer gleichwertigen gebrauchten Maschine. Dem Mieter steht es frei, auf seine Kosten eine Diebstahlversicherung abzuschließen.

(3) Ist streitig, ob den Mieter an einem Schaden ein Verschulden trifft, hat jede Partei das Recht, einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen hinzuzuziehen. Können sich die Parteien auf einen Sachverständigen nicht einigen, wird die Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg gebeten, einen geeigneten Sachverständigen zu benennen.

(4) Soweit für die Mietsache eine Maschinenbruchversicherung besteht, sind von deren Deckungsumfang insbesondere Schäden an Verschleißteilen (z. B. Schlagleistenbruch, Druckplatten, Gurtschäden) sowie Schäden ausgenommen, die durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind; für solche Schäden haftet der Mieter nach Maßgabe der Absätze 1 und 2.

§ 10 Haftung des Vermieters

(1) Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer vom Vermieter übernommenen Garantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Vermieters der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist eine Haftung des Vermieters – insbesondere für Ausfall-, Stillstands- und sonstige Folgeschäden des Mieters – ausgeschlossen.

(4) Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsschluss bereits vorhandene Mängel der Mietsache (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen; insoweit haftet der Vermieter nur bei Verschulden.

(5) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

§ 11 Beschlagnahme, Pfändung

Wird die Mietsache beschlagnahmt, gepfändet oder in sonstiger Weise von Dritten in Anspruch genommen, hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich in Textform unter Angabe des Gläubigers, dessen Anschrift und des Aktenzeichens anzuzeigen und den Dritten auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen. Die Kosten der Abwehr des Zugriffs trägt der Mieter, soweit er den Zugriff zu vertreten hat.

§ 12 Nichtabnahme der Mietsache

Nimmt der Mieter die Mietsache zum vereinbarten Zeitpunkt nicht ab, kann der Vermieter die vereinbarte Miete für die vereinbarte Mietzeit verlangen, höchstens jedoch für 30 Tage. Der Vermieter muss sich ersparte Aufwendungen sowie Erlöse aus einer anderweitigen Vermietung der Mietsache anrechnen lassen. Dem Mieter bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 13 Zahlungsverzug, außerordentliche Kündigung, Rückholung

(1) Gerät der Mieter mit der Zahlung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug und zahlt er auch innerhalb einer ihm in Textform gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen. Die gesetzlichen Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(2) Nach der Kündigung hat der Mieter die Mietsache unverzüglich zurückzugeben; der Vermieter ist berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters zurückzuholen. Der Mieter hat dem Vermieter hierzu Zugang zu gewähren.

(3) Als Schadensersatz kann der Vermieter die vereinbarte Miete bis zur vertragsgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses verlangen, höchstens jedoch für 30 Tage, abzüglich ersparter Aufwendungen und der Erlöse aus einer anderweitigen Vermietung. Dem Mieter bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 14 Verlängerung und Freimeldung

(1) Eine Verlängerung des Mietverhältnisses ist dem Vermieter spätestens drei Werktage vor dem vereinbarten Mietende in Textform (E-Mail genügt) mitzuteilen; sie bedarf der Bestätigung durch den Vermieter.

(2) Freimeldungen haben spätestens drei Werktage vor dem gewünschten Abholtermin in Textform (E-Mail genügt) zu erfolgen.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Abweichende Vereinbarungen und Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Textform. Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen Mietbedingungen (§ 305b BGB).

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Erfüllungsort ist Alzenau. Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Mietvertrag Aschaffenburg.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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